ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – AGB
für die Benutzung des NÖ Geodaten-Portals

Stand: 1. Jänner 2022

Impressum – Angaben gemäß § 5 E-Commerce-Gesetz:

Land Niederösterreich (NÖ)
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Gruppe Baudirektion – Abteilung Hydrologie und Geoinformation
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 13

Tel:	+43-(0)2742-9005-14600
Fax:	+43-(0)2742-9005-13888
E-Mail:	gis-support@noel.gv.at
Web:	www.noe.gv.at
UID:	ATU 37 165 802

1. Geltungsbereich

(1) Mit dem NÖ Geodaten-Portal werden als Web-Applikation die unterschiedlichsten bei NÖ vorhandenen Geodaten zur Einsichtnahme und zum Bezug zur Verfügung gestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im NÖ Geodaten-Portal ausschließlich Daten zur Verfügung gestellt werden, die ursprünglich für eigene Zwecke von NÖ oder für sonstige Zwecke der öffentlichen Verwaltung erhoben wurden. Diese Daten sind also insofern keine „neuen“, eigens für den Nutzer des NÖ Geodaten-Portals erhobenen Daten. Die Prozesse in Bezug auf diese Daten insbesondere im Hinblick auf Recherche, Auswahl, Bestellung und Auslieferung erfolgen elektronisch im Wege der Web-Applikation des NÖ Geodaten-Portals. Dabei erfolgt die faktische Datenlieferung stets nach Maßgabe des Punktes 2.

(2) Das NÖ Geodaten-Portal ist über das Internet im Wesentlichen frei zugänglich und kann grundsätzlich sowohl von anonymen als auch von registrierten Nutzern (Absatz 3) verwendet werden. Anonymen Nutzern steht jedoch nur ein kleiner Teil der Funktionen zur Verfügung (Registrierung, Login, Passwort-Erinnerungsfunktion etc). Alle anderen Funktionen sind nur für jene Benutzer verfügbar, die sich im NÖ Geodaten-Portal registrieren müssen (Geodaten, Recherche, Auswahl, Bestellung und Auslieferung etc). Die Stammdaten der registrierten Nutzer werden in der Kunden- und Benutzerverwaltung des NÖ Geodaten-Portals elektronisch gespeichert und verwaltet; diese Daten werden ausschließlich für den Betrieb des NÖ Geodaten-Portals verwendet. Die Stammdaten des Nutzers umfassen unter anderem eine E-Mail-Adresse, an die – insbesondere im Zuge des Vertragsabschlusses (Punkt 5) – rechtlich verbindliche Erklärungen und Mitteilungen übermittelt werden können.

(3) Nutzer: Als Nutzer im Sinne der vorliegenden AGB gelten zum einen sowohl die anonymen als auch die registrierten Nutzer. Zum anderen gelten als Nutzer im Sinne der vorliegenden AGB sowohl Unternehmer als auch Verbraucher jeweils im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (in der Folge KSchG in der jeweils gültigen Fassung).

(4) Die Regelungen über die Nutzung und Preisbemessung von GIS-Daten des Amtes der NÖ Landesregierung bilden als Anhang 1 einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden AGB.

(5) NÖ ist jederzeit berechtigt, die jeweils vorliegenden AGB samt Anhängen inhaltlich zu aktualisieren und dies durch Bekanntgabe eines entsprechenden geänderten Standes in den Fußzeilen offen zu legen. Solche aktualisierten AGB samt Anhängen gelten ausschließlich für neu entstehende Geschäftsbeziehungen; dies bedeutet unter anderem, dass allfällige Vertragsansprüche, die nach Vertragsabschluss entstehen, nach den AGB zu jenem Stand zu beurteilen sind, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Punkt 5) veröffentlicht und dem Vertrag zugrunde gelegt waren.

(6) Die vorliegenden AGB gelten zum einen für die anonyme und registrierte Benutzung des NÖ Geodaten-Portals und zum anderen für die Abgabe aller Produkte (Punkt 2), die im NÖ Geodaten-Portal bereit gestellt und von Nutzern im Wege des NÖ Geodaten-Portals bezogen werden können. In diesem Rahmen umfasst also diese Geltung der AGB alle Aspekte der Beziehung zwischen NÖ und den Nutzern des NÖ Geodaten-Portals.

2. Produkte und Lieferung

(1) Als Produkte gelten alle Daten, die im NÖ Geodaten-Portal bereit gestellt und von Nutzern im Wege des NÖ Geodaten-Portals bezogen werden können. Der Bezug dieser Produkte durch einen Nutzer erfolgt entweder aufgrund eines Einzel-Vertrages (Punkt 5.1) oder aufgrund eines Pauschal-Vertrages (Punkt 5.2). Sämtliche Produkte werden im NÖ Geodaten-Portal freibleibend angeboten, sofern nicht ausdrücklich gegenüber einem bestimmten Nutzer eine Bindung erklärt wird. Die Produkte des NÖ Geodaten-Portals werden in folgende drei Kategorien eingeteilt: Geodaten (Absatz 2), Geodatendienste (Absatz 3) und Lagerartikel (Absatz 4).

(2) Geodaten: Die zu beziehenden Geodaten werden vom registrierten Nutzer im NÖ Geodaten-Portal durch Festlegung vorgegebener Interessensgebiete und Selektion vorgegebener Produktdaten im Wege eines Recherche-Prozesses bestellt (Punkt 5.1 Absatz 3). Diese Geodaten liegen NÖ ausschließlich in digitaler Form vor. Die Art der Lieferung dieser Geodaten an den Nutzer hängt vom Datenumfang ab und wird vom NÖ Geodaten-Portal automatisch bestimmt. In diesem Rahmen kann die Lieferung abhängig vom Datenumfang entweder per Download oder auf einem mobilen Datenträger (Selbstabholung durch den Nutzer oder Zustellung nach Vereinbarung) erfolgen. Die Lieferung per Download erfolgt online in einem eigenen Downloadbereich des NÖ Geodaten-Portals. Dieser Downloadbereich wird dem Nutzer durch E-Mail bekannt gegeben; der Downloadbereich steht dem Nutzer höchstens eine Woche zur Verfügung. Innerhalb dieser einwöchigen Frist hat der Nutzer – bei sonstigem Anspruchsverlust – die bestellten Produkte zu beziehen. Werden im Downloadbereich gelieferte Produkte vereinbarungswidrig gelöscht oder sonst beschädigt, wird nach schriftlicher Verständigung durch den Nutzer der Downloadbereich nochmals für den Nutzer eingerichtet, sofern der Nutzer nachweist, dass die Gründe für das Löschen oder die Beschädigung in der Sphäre von NÖ liegen. Die konkrete Art der Lieferung (Download, Selbstabholung oder Zustellung) wird dem Nutzer jeweils im Zuge der Bestellung und des Vertragsabschlusses (Punkt 5.1) vom NÖ Geodaten-Portal automatisiert bekannt gegeben.

(3) Geodatendienste: Die zu beziehenden Geodatendienste werden vom registrierten Nutzer im NÖ Geodaten-Portal durch Selektion aus einem Katalog für Geodatendienste bestellt (Punkt 5.1 Absatz 3). NÖ hat auf diese Geodatendienste ausschließlich einen digitalen Zugriff, der auch dem Nutzer über das NÖ Geodaten-Portal zur Verfügung gestellt wird. Die Lieferung der Zugriffsrechte auf diese Geodatendienste gegenüber dem Nutzer erfolgt stets per E-Mail.

(4) Lagerartikel: Die zu beziehenden Lagerartikel werden vom registrierten Nutzer im NÖ Geodaten-Portal durch Selektion aus einem Katalog für Lagerartikel bestellt (Punkt 5.1 Absatz 3). Diese Lagerartikel liegen NÖ ausschließlich in analoger Form vor. Die Lieferung der Lagerartikel gegenüber dem Nutzer erfolgt stets per Zustellung (Absatz 5).

(5) Zustellung: Als Zustellung im Sinne der vorliegenden AGB gilt eine Lieferung insbesondere durch Post, Botendienste, Speditionen und Frachtführer. Bei jeder Zustellung aufgrund der vorliegenden AGB gehen Gefahr und Zufall zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe der Produkte an den Zusteller auf den Nutzer über. Ab diesem Zeitpunkt trägt also der Nutzer das Risiko für Gefahr und Zufall, für verschuldeten oder unverschuldeten Untergang, für Vernichtung oder für Beschädigung der Produkte.

3. Eigenschaften der Produkte und Dienstleistungen

(1) Die wesentlichen Eigenschaften der Produkte und Dienstleistungen sind im NÖ Geodaten-Portal als solches und zusätzlich auf www.noe.gv.at beschrieben; allfällige vom Nutzer benötigte weitere Auskünfte über die wesentlichen Eigenschaften der Produkte und Dienstleistungen können bei der am Deckblatt angegebenen Stelle eingeholt werden.

(2) Dem Nutzer werden im Rahmen des NÖ Geodaten-Portals grundsätzlich keine Software oder sonstigen (Hilfs-)Werkzeuge bereit gestellt, die allenfalls zum Lesen oder Bearbeiten der Produkte erforderlich sind. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn vom Produkt und von der Produkt-Beschreibung der wesentlichen Eigenschaften ausdrücklich auch das Bereitstellen einer bestimmten Software oder eines bestimmten (Hilfs-)Werkzeugs klar und unmissverständlich umfasst ist. Fehlt daher ein solcher klarer und unmissverständlicher Hinweis, werden keine Software oder sonstigen (Hilfs-)Werkzeuge bereit gestellt. Dies gilt auch für den Fall, dass Zweifel darüber bestehen, ob ein bestimmtes Produkt auch Software oder (Hilfs-)Werkzeuge umfasst; gegebenenfalls hat daher der Nutzer vor Vertragsabschlusses (Punkt 5) eine Klärung mit NÖ herbeizuführen.

(3) Die im NÖ Geodaten-Portal und auf www.noe.gv.at enthaltenen Beschreibungen der wesentlichen Eigenschaften der Produkte und Dienstleistungen sowie die sonstigen Angaben wurden jeweils mit größter Sorgfalt verfasst (insgesamt Informationen). NÖ übernimmt jedoch für den Inhalt, die Verwend- und Verwertbarkeit dieser Informationen keinerlei Verantwortung. NÖ haftet daher insbesondere nicht für die Vollständigkeit, Korrektheit oder Qualität der Informationen, für allfällige Druckfehler oder für sonstige Irrtümer in Bezug auf die Informationen. Für die vorliegende Haftung und Gewährleistung durch NÖ gelten darüber hinaus subsidiär die Bestimmungen in Punkt 12.

(4) Die in der Kunden- und Benutzerverwaltung enthaltenen Stammdaten der registrierten Nutzer werden vom NÖ Geodaten-Portal insbesondere für die Rechnungslegung verwendet (Punkt 11). Jeder Nutzer hat durch einen autorisierten Nutzer-Administrator seine registrierten Stammdaten (Lieferadresse, Rechnungsadresse, Passwort etc) laufend aktuell zu halten. Allfällige Nachteile aus nicht aktuellen Stammdaten gehen zu Lasten des Nutzers. Der Nutzer-Administrator wird über jede durchgeführte Änderung der Stammdaten automatisch per E-Mail informiert.

4. Preise (Entgelte) der Produkte und Dienstleistungen

(1) Der Bezug von Produkten durch den Nutzer im Wege des NÖ Geodaten-Portals ist entgeltpflichtig; die konkreten Preise (Entgelte) der Produkte einschließlich aller geltenden Steuern und Abgaben sind in Anhang 1 enthalten. Für jene Produkte, die per Download oder per E-Mail geliefert werden, entstehen für den Nutzer – mit Ausnahme seiner eigenen Zugangskosten zum Internet – keine zusätzlichen Lieferentgelte. Für jene Produkte, die per Selbstabholung durch den Nutzer auf einen mobilen Datenträger geliefert werden, entstehen die in Anhang 1 enthaltenen Lieferentgelte.

(2) NÖ behält sich das jederzeitige Recht vor, die Bestimmungen in Anhang 1 insbesondere auf geänderte Verhältnisse oder Umstände anzupassen und insofern zu ändern. Für eine konkrete Geschäftsbeziehung gelten stets jene Preise (Entgelte) und Bestimmungen, die in Anhang 1 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Punkt 5) enthalten sind.

5. Vertragsabschluss

5.1 Abschluss von Einzel-Verträgen

(1) Die Einzel-Verträge sind die vertragliche Grundlage für den einmaligen Bezug und die anschließende Lieferung der Produkte des NÖ Geodaten-Portals gemäß Punkt 2. Es handelt sich insofern jeweils um Zielschuldverhältnisse. Jeder Einzel-Vertrag wird gesondert verrechnet (Punkt 11).

(2) Der Abschluss von Einzel-Verträgen ist ausschließlich für im NÖ Geodaten-Portal registrierte Nutzer möglich. Solche Einzel-Verträge kommen jeweils zwischen NÖ und diesem Nutzer zustande. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

(3) Der Abschluss von Einzel-Verträgen setzt jeweils die Bestellung von Produkten (Punkt 2) durch den Nutzer voraus. Eine solche Bestellung ist ausschließlich über die Verwendung der im NÖ Geodaten-Portal vorgegebenen Bestellmasken möglich. Anderweitige Bestellungen sind gegenüber NÖ rechtlich nicht verbindlich; dies gilt selbst dann, wenn NÖ eine solche Bestellung positiv zur Kenntnis gebracht wurde. In der Bestellung hat der Nutzer unter anderem konkret zu spezifizieren, für welches Projekt, für welche Aufgabenstellung etc das jeweilige Produkt bezogen werden soll (Projekt-Spezifikation). In der Bestellung kann der Nutzer die konkrete Art der Lieferung (Punkt 2) nicht selbst bestimmen, sondern wird abhängig vom Produkt und Datenumfang vom NÖ Geodaten-Portal automatisch bestimmt. Die Rechungs- und Lieferadresse werden jeweils aus den Stammdaten der Kunden- und Benutzerverwaltung des NÖ Geodaten-Portals übernommen.

(4) Nach den jeweiligen Vorgaben des NÖ Geodaten-Portals vollständig ausgefüllte Bestellmasken werden vom Nutzer nach nochmaliger Prüfung durch Mausklick bestätigend abgeschlossen und dadurch in seinen Warenkorb gestellt. Ein Warenkorb besteht also aus einer oder mehreren Einzel-Bestellungen von Produkten.

(5) Hat der Nutzer seinen Warenkorb vollständig zusammengestellt, wird vom Nutzer der Warenkorb nach nochmaliger Prüfung durch Mausklick bestätigend abgeschlossen. Erst mit dieser Bestätigung wird der Warenkorb und damit die Bestellung(en) an NÖ übermittelt. NÖ ist nicht verpflichtet, allfällige – aufgrund welcher Umstände immer – beschädigt einlangende Warenkörbe zu rekonstruieren; solche beschädigten Warenkörbe sind gegenüber NÖ rechtlich nicht verbindlich. Nach Einlangen eines Warenkorbs bei NÖ erhält der Nutzer eine automatische Zusammenfassung aller Einzel-Bestellungen seines Warenkorbes (Warenkorb-Bestätigung). Neben dieser Zusammenfassung sind in dieser Warenkorb-Bestätigung insbesondere zum ersten die relevanten Preise bestehend aus der (den) Einzel-Bestellung(en) und dem Gesamtpreis, zum zweiten die konkrete Art der Lieferung(en) (Punkt 2) angegeben, zum dritten die konkrete Projekt-Spezifikation und zum vierten ein ausdrücklicher Hinweis, dass die Produkte jedenfalls innerhalb der Fristen gemäß Punkt 6 geliefert werden. Bei einer Lieferung per Selbstabholung durch den Nutzer enthält die Warenkorb-Bestätigung zusätzlich den Hinweis, ab wann und wo die Produkte auf einen mobilem Datenträger kopiert werden können. Die Warenkorb-Bestätigung gilt als Bestätigung im Sinne des § 5d KSchG über den bestellten Warenkorb, die vom Nutzer auch auf seinem Arbeitsplatz gespeichert werden kann. Die Warenkorb-Bestätigung ist vom Nutzer nochmals zu prüfen und durch Mausklick zu genehmigen; dadurch erteilt der Nutzer gegenüber NÖ einen verbindlichen Auftrag über die Lieferung der bestellten Produkte (Liefer-Auftrag). Insofern gilt der Liefer-Auftrag als Angebot, an das der Nutzer für eine Woche ab Einlangen des Liefer-Auftrags bei NÖ gebunden ist (Angebotsbindefrist). Auf diese rechtliche Bedeutung des Liefer-Auftrages wird der Nutzer im Zuge der Vertragsabwicklung durch das NÖ Geodaten-Portal zusätzlich nochmals ausdrücklich hingewiesen.

(6) NÖ kann einen solchen verbindlichen Liefer-Auftrag des Nutzers während der Angebotsbindefrist annehmen. Gegebenenfalls erhält der Nutzer unter Zugrundelegung seines Liefer-Auftrags eine verbindliche Bestätigung über die Annahme des Liefer-Auftrags (Auftrags-Bestätigung). Diese Auftrags-Bestätigung kann vom Nutzer auf seinem Arbeitsplatz gespeichert werden. Mit Einlangen der Auftrags-Bestätigung beim Nutzer wird ein verbindliches Vertragsverhältnis zwischen NÖ und Nutzer über die Lieferung der bestellten Produkte abgeschlossen.

5.2 Abschluss von Pauschal-Verträgen

(1) Die Pauschal-Verträge sind die vertragliche Grundlage für den wiederholten Bezug und die jeweils anschließende Lieferung von Produkten des NÖ Geodaten-Portals gemäß Punkt 2. Es handelt sich insofern jeweils um Dauerschuldverhältnisse. Pauschal-Verträge beziehen sich in der Regel auf mehrer Produkte des NÖ Geodaten-Portals, die in Produktsortimenten zusammengefasst sind. Aufgrund der Pauschal-Verträge besteht für den Nutzer die Möglichkeit, die in diesem Produktsortiment enthaltenen Produkte über einen festgelegten Zeitraum im Wege von Einzel-Lieferungen (Punkt 2) beliebig zu beziehen. Der jeweilige Einzel-Bezug von Produkten im Rahmen des Pauschal-Vertrages wird nicht gesondert verrechnet; es erfolgt also nur eine einmalige Verrechnung des Pauschal-Vertrags als solches (Punkt 11).

(2) Der Abschluss von Pauschal-Verträgen ist ausschließlich für im NÖ Geodaten-Portal registrierte Nutzer möglich. Solche Pauschal-Verträge kommen jeweils zwischen NÖ und diesem Nutzer zustande. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.

(3) Der Abschluss von Pauschal-Verträgen ist – mit Ausnahme allfällig erforderlicher Zusatz-Vereinbarungen – ausschließlich über die Verwendung der im NÖ Geodaten-Portal vorgegebenen Masken nach Maßgabe der folgenden Absätze 4 bis 6 möglich. Jeder Abschluss eines Pauschal-Vertrages umfasst zumindest: Startdatum des Vertrages, Enddatum des Vertrages, Produkte des Produktsortiments und Bezugsgebiet. Zusatz-Vereinbarungen, die über die vorliegenden AGB hinaus gehen, sind nur ausnahmsweise zulässig und zwar nur dann, wenn dies zur Vollziehung eines Pauschal-Vertrages erforderlich ist. Solche Zusatz-Vereinbarungen müssen jeweils gesondert zwischen NÖ und Nutzer ausdrücklich und schriftlich auf konventionellem Weg geschlossen werden.

(4) Hat der Nutzer die Masken für den Abschluss eines Pauschal-Vertrages vollständig ausgefüllt, bestätigt der Nutzer nach nochmaliger Prüfung durch Mausklick die Inhalte des abzuschließenden Pauschal-Vertrages. Erst mit dieser Bestätigung werden die Inhalte des Pauschal-Vertrages an NÖ übermittelt (Pauschal-Vertrags-Antrag). NÖ ist nicht verpflichtet, allfällige – aufgrund welcher Umstände immer – beschädigt einlangende Pauschal-Vertrags-Anträge zu rekonstruieren; solche beschädigten Pauschal-Vertrags-Anträge sind gegenüber NÖ rechtlich nicht verbindlich. Nach Einlangen eines Pauschal-Vertrags-Antrags bei NÖ erhält der Nutzer eine automatische Zusammenfassung der Inhalte des abzuschließenden Pauschal-Vertrages, die insbesondere auch den Pauschalpreis umfasst (Pauschal-Vertrags-Bestätigung). Die Pauschal-Vertrags-Bestätigung gilt als Bestätigung im Sinne des § 5d KSchG über den abzuschließenden Pauschal-Vertrag, die vom Nutzer auch auf seinem Arbeitsplatz gespeichert werden kann. Die Pauschal-Vertrags-Bestätigung ist vom Nutzer nochmals zu prüfen und durch Mausklick zu genehmigen; dadurch gibt der Nutzer gegenüber NÖ ein verbindliche Angebot über den Abschluss des Pauschal-Vertrages. An dieses Angebot ist der Nutzer für eine Woche ab Einlangen bei NÖ gebunden ist (Angebotsbindefrist). Auf diese rechtliche Bedeutung des Angebots wird der Nutzer im Zuge der Vertragsabwicklung durch das NÖ Geodaten-Portal zusätzlich nochmals ausdrücklich hingewiesen. NÖ kann das verbindliche Angebot des Nutzers über den Abschluss des Pauschal-Vertrages während der Angebotsbindefrist annehmen. Gegebenenfalls erhält der Nutzer eine verbindliche Bestätigung über die Annahme des Angebots (Vertrags-Bestätigung). Diese Vertrags-Bestätigung kann vom Nutzer auf seinem Arbeitsplatz gespeichert werden. Mit Einlangen der Vertrags-Bestätigung beim Nutzer wird ein verbindliches Pauschal-Vertragsverhältnis zwischen NÖ und Nutzer abgeschlossen.

(5) Für eine Einzel-Lieferung von Produkten des Produktsortiments auf Basis des Pauschal-Vertrages ist wiederum eine Bestellung analog Punkt 5.1 Absatz 3 bis 5 erforderlich.

(6) NÖ wird einen verbindlichen Liefer-Auftrag des Nutzers im Sinne des Punktes 5.1 Absatz 5 annehmen und dem Nutzer eine verbindliche Bestätigung über die Annahme des Liefer-Auftrags übermitteln (Auftrags-Bestätigung). Diese Auftrags-Bestätigung kann vom Nutzer auf seinem Arbeitsplatz gespeichert werden.

6. Lieferfristen und Sonstiges

(1) Die jeweils bestellten Produkte werden so rasch wie möglich, jedenfalls aber binnen sieben Werktagen geliefert. In der Praxis werden 95% der Bestellungen innerhalb eines Tages erledigt (von der Bestellung bis zur Lieferung). Bei Einzel-Verträgen beginnt die siebentägige Lieferfrist ab Vorliegen eines verbindlichen Vertragsverhältnisses (Punkt 5.1 Absatz 6); bei Pauschal-Verträgen beginnt die Lieferfrist ab Einlangen der Auftrags-Bestätigung beim Nutzer (Punkt 5.2 Absatz 6). Erfolgt die Lieferung ausnahmsweise nicht innerhalb der siebentätigen Frist, ist der Nutzer berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der am Deckblatt angegebenen Stelle zurückzutreten; ein Schadenersatzanspruch des Nutzers gegenüber NÖ ist jedoch in solchen Fällen ausgeschlossen.

(2) Die Lieferung von Produkten per Download gilt zu jenem Zeitpunkt als abgeschlossen, in dem die bestellten Produkte dem Nutzer erstmals zum Download tatsächlich im Downloadbereich zur Verfügung stehen.

(3) Die Lieferung von Produkten per DVD und Zustellung gilt zu jenem Zeitpunkt als abgeschlossen, in dem die bestellten Produkte tatsächlich dem Zusteller (Punkt 2 Absatz 5) übergeben werden.

(4) Die Lieferung von Produkten per Selbstabholung durch den Nutzer und Kopieren auf einen mobilen Datenträger gilt zu jenem Zeitpunkt als abgeschlossen, in dem die bestellten Produkte dem Nutzer erstmals zur Selbstabholung tatsächlich bereit stehen.

(5) Die Lieferung von Produkten per E-Mail gilt zu jenem Zeitpunkt als abgeschlossen, in dem das betreffende E-Mail mit den Zugriffsrechten auf die bestellten Geodatendienste versandt wird.

(6) Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Angelegenheiten, für welche die vorliegenden AGB gelten, ist die am Deckblatt angegebene Adresse.

(7) Allfällige Beschwerden, Reklamationen und sonstige Anbringen in sämtlichen Angelegenheiten, für welche die vorliegenden AGB gelten, sind ausschließlich an die am Deckblatt angegebene Stelle zu richten.

7. Eigentumsvorbehalt

NÖ behält sich das zivilrechtliche Eigentum an den gelieferten Produkten (Punkt 2) bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtpreises gemäß Punkt 11 durch den Nutzer vor.

8. Umfang der Rechte des Nutzers an den Produkten

8.1 Rechte

(1) NÖ behält an den Produkten, die gegebenenfalls im urheberrechtlichen Sinn als Pläne, Modelle, Konzepte, Muster, Unterlagen oder sonstige Werke zu qualifizieren sind, seine Urheberrechte. Darüber hinaus behält NÖ nach Maßgabe der folgenden Regelungen die exklusiven Werknutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Produkten. Der Nutzer ist in diesem Rahmen ausschließlich berechtigt, die Produkte vereinbarungsgemäß nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 im jeweils technisch erforderlichen Umfang zu verwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für alle sonstigen allenfalls bestehenden gewerblichen Schutzrechte.

(2) Der Nutzer ist ausschließlich nach vollständiger Zahlung gemäß Punkt 11 berechtigt, die gelieferten Produkte nach Maßgabe des vorliegenden Punktes 8 zu nutzen; sofern daher der Nutzer die Zahlung nicht vollständig geleistet hat, dürfen die Produkte selbst dann noch nicht verwendet werden, wenn der Nutzer über die betreffenden Produkte bereits verfügt. Für die ordnungsgemäße und insbesondere technisch einwandfreie Verwendung dieser Produkte haftet ausschließlich der Nutzer, sodass dieser aus den Produkten oder der Produktnutzung keinerlei Ansprüche gegen NÖ ableiten kann.

(3) Der Nutzer ist zur sorgsamen Verwahrung der Produkte verpflichtet; der Nutzer hat daher die Produkte vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Verletzt der Nutzer diese Pflichten und erfolgt deshalb ein unberechtigter Zugriff eines Dritten auf die Produkte, hat NÖ gegen den Nutzer einen Anspruch auf Vertragsstrafe gemäß Punkt 8.3.

(4) Der Nutzer ist keinesfalls berechtigt, die Produkte an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben; der Nutzer hat also die Produkte jeweils für den eigenen Gebrauch zu verwenden. Es ist daher beispielsweise unzulässig, wenn ein Nutzer bestimmte Produkte nicht für sich selbst, sondern für einen anderen Nutzer bezieht. Verletzt der Nutzer diese Pflicht, hat NÖ gegen den Nutzer einen Anspruch auf Vertragsstrafe gemäß Punkt 8.3.

(5) Die Berechtigung des Nutzers zur Produktnutzung ist jedenfalls darauf beschränkt, die Produkte ausschließlich für das in der Bestellung bekannt gegebene Projekt laut Projekt-Spezifikation (Punkt 5.1 Absatz 3) zu nutzen. Verletzt der Nutzer diese Pflicht, hat NÖ gegen den Nutzer einen Anspruch auf Vertragsstrafe gemäß Punkt 8.3.

(6) Der Nutzer ist keinesfalls berechtigt, die Produkte – auf welche Weise auch immer – zu vervielfältigen; ausgenommen davon sind Vervielfältigungen zu Zwecken der Datensicherung. Verletzt der Nutzer diese Pflicht, hat NÖ gegen den Nutzer einen Anspruch auf Vertragsstrafe gemäß Punkt 8.3.

(7) Der Nutzer ist keinesfalls berechtigt, die Produkte – auf welche Weise auch immer (Web-Map-Service etc) – zu veröffentlichen. Verletzt der Nutzer diese Pflicht, hat NÖ gegen den Nutzer einen Anspruch auf Vertragsstrafe gemäß Punkt 8.3.

(8) Der Nutzer ist keinesfalls berechtigt, die Produkte – auf welche Weise auch immer (Auflösung, Konvertierung etc) – umzurechnen oder sonst inhaltlich zu verändern. Verletzt der Nutzer diese Pflicht, hat NÖ gegen den Nutzer einen Anspruch auf Vertragsstrafe gemäß Punkt 8.3.

(9) Der Nutzer hat bei jeder Verwendung der Produkte folgende vollständige Bezeichnung anzugeben und dadurch auf die Rechte von NÖ hinzuweisen: „© Land Niederösterreich“.

(10) Der Nutzer hat die Produkte vor Verwendung umfassend auf Tauglichkeit, Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Stellt der Nutzer dabei ein Abweichen vom aktuellen Stand der Technik fest, ist der Nutzer nicht berechtigt, die Produkte zu verwenden; in einem solchen Fall hat der Nutzer die am Deckblatt angegebene Stelle über die jeweiligen Feststellungen schriftlich zu informieren. Verwendet der Nutzer dennoch solche Produkte, haftet in jedem Fall und ausschließlich der Nutzer für sämtliche sich daraus ergebenden Nachteile.

8.2 Überschreiten der Rechte

(1) Eine über die vereinbarungsgemäße Produktnutzung im Sinne des Punktes 8.1 hinausgehende Nutzung ist jedenfalls unzulässig und stellt einen schweren Verstoß gegen die vorliegenden AGB dar.

(2) Im Fall des Überschreitens der Nutzungsrechte ist der Nutzer verpflichtet, auf erstmalige schriftliche Aufforderung durch NÖ die betreffenden Produkte umgehend – jedenfalls aber binnen einer Woche ab Erhalt der Aufforderung – an NÖ zu retournieren; widrigenfalls hat NÖ gegen den Nutzer einen Anspruch auf Vertragsstrafe gemäß Punkt 8.3. Darüber hinaus ist der Nutzer verpflichtet, die Produkte vollständig zu löschen, sofern der Nutzer die Produkte auf einem Datenträger (zwischen-)gespeichert hat; widrigenfalls hat NÖ gegen den Nutzer einen Anspruch auf Vertragsstrafe gemäß Punkt 8.3.

8.3 Vertragsstrafen

Verletzt der Nutzer seine Pflichten des vorliegenden Punktes 8, hat NÖ gegenüber dem Nutzer jeweils einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf eine Mindest-Vertragsstrafe von EUR 5.000,-- pro Einzelfall. Im Fall eines Streites zwischen den beiden Vertragspartnern hat der Nutzer jeweils zu beweisen, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen für die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht vorliegen.

9. Widerruf und Sperre einer Registrierung

(1) Verletzt der Nutzer seine Nutzungsrechte gemäß Punkt 8, ist NÖ jederzeit ohne Einhaltung von Terminen und Fristen berechtigt, die Zugangsberechtigung des registrierten Nutzers zum NÖ Geodaten-Portal zu widerrufen. Darüber hinaus ist NÖ in solchen Fällen berechtigt, den Zugang des Nutzers zum NÖ Geodaten-Portal zu sperren. Aufgrund einer solchen Sperre ist dann der Nutzer für die Dauer der Sperre nicht mehr berechtigt, das NÖ Geodaten-Portal auf Basis eines Einzel- oder Pauschal-Vertrages (Punkt 5) zu benutzen. Diese Sperre kann unabhängig davon erfolgen, ob NÖ eine Vertragsstrafe (Punkt 8.3) gegenüber dem Nutzer geltend gemacht hat. Nach Ablauf der jeweiligen Dauer einer Sperre ist der Nutzer wieder berechtigt, das NÖ Geodaten-Portal auf Basis eines Einzel- oder Pauschal-Vertrages (Punkt 5) zu benutzen.

(2) Die erste Verletzung der Nutzungsrechte bewirkt eine Sperre für ein Jahr; die zweite Verletzung der Nutzungsrechte bewirkt eine Sperre für zwei Jahre; alle weiteren Verletzungen der Nutzungsrechte bewirken jeweils eine Sperre für drei Jahre.

10. Vertragsbeendigung

(1) Bei Einzel-Verträgen (Punkt 5.1) besteht aufgrund des spezifischen Vertragsgegenstandes (Produkte und Lieferfristen) kein Rücktrittrecht des Nutzers vom verbindlich abgeschlossenen Vertrag. Auch für Verbraucher ist das Rücktrittsrecht im Sinne des § 5e KSchG vom verbindlich abgeschlossenen Einzel-Vertrag gemäß § 5f Z 1 KSchG ausgeschlossen.

(2) Bei Pauschal-Verträgen (Punkt 5.2) mit einer längeren Vertragsdauer als ein Jahr ist der Nutzer berechtigt, den Vertrag durch ordentliche Kündigung vorzeitig zu beenden. Diese Kündigung kann vom Nutzer gegenüber NÖ zuhanden der am Deckblatt angegebenen Stelle unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Monats (einlangend) schriftlich gekündigt werden. Im Fall einer ordentlichen Kündigung wird NÖ binnen 30 Kalendertagen den vom Nutzer voraus geleisteten Pauschalbetrag (Punkt 11) anteilsmäßig im Verhältnis der Dauer des Pauschal-Vertrags zum Zeitpunkt des rechtlich wirksamen Vertragsendes dem Nutzer retournieren. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn NÖ am letzten Tag der Zahlungsfrist, oder wenn dieser kein Bankarbeitstag ist, am nachfolgenden Bankarbeitstag einer Bank den Auftrag erteilt, den Betrag zu überweisen. Allfällige Verzugszinsen werden in Höhe von 3% per anno des zu retournierende Pauschalbetrags verrechnet. Der anteilig zu retournierende Pauschalbetrag unterliegt keiner Wertanpassung.

(3) Bei Pauschal-Verträgen (Punkt 5.2) besteht darüber hinaus sowohl für NÖ als auch für den Nutzer ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ein Pauschal-Vertrag kann daher jederzeit ohne Einhaltung von Terminen und Fristen schriftlich gekündigt werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, der die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für eine der beiden Vertragspartner unzumutbar macht. Für NÖ liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn ein Tatbestand gemäß Punkt 8.1 erfüllt ist.

(4) Mit rechtlicher Wirksamkeit einer Kündigung gemäß Absatz 2 oder 3 wird auch die Zugangsberechtigung des registrierten Nutzers zum NÖ Geodaten-Portal beendet. Damit ist der Nutzer nicht berechtigt, das NÖ Geodaten-Portal auf Basis des Pauschal-Vertrages zu benutzen. Dem Nutzer steht es aber frei, das NÖ Geodaten-Portal aufgrund von Einzel-Verträgen oder aufgrund eines neu abzuschließenden Pauschal-Vertrages zu benutzen, sofern keine Sperre (Punkt 9) verhängt wurde.

11. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

(1) NÖ ist nach jedem Abschluss eines Einzel-Vertrages berechtigt, dem Nutzer den Gesamtpreis des Liefer-Auftrags gemäß Punkt 5.1 Absatz 5 in Rechnung zu stellen. Nach jedem Abschluss eines Pauschal-Vertrages ist NÖ berechtigt, dem Nutzer den Pauschalpreis gemäß Punkt 5.2 Absatz 4 in Rechnung zu stellen. Diese Verrechungen erfolgen ausschließlich durch Übermittlung einer Rechnung jeweils lautend auf den vollständigen Gesamtpreis in der konventionellen Übermittlung eines Zahlscheins.

(2) Das Zahlungsziel beträgt 14 Kalendertage ab Einlangen des Zahlungsscheins beim Nutzer; Teilzahlungen sind jedenfalls ausgeschlossen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Nutzer am letzten Tag der Zahlungsfrist, oder wenn dieser kein Bankarbeitstag ist, am nachfolgenden Bankarbeitstag einer Bank den Auftrag erteilt, den vollständigen Gesamtbetrag zu überweisen. Allfällige Verzugszinsen werden in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet.

12. Haftung und Gewährleistung für die Produkte und das NÖ Geodaten-Portal

(1) Vor dem Hintergrund, dass im NÖ Geodaten-Portal ausschließlich Daten zur Verfügung gestellt werden, die ursprünglich für eigene Zwecke von NÖ oder für sonstige Zwecke der öffentlichen Verwaltung erhoben wurden, gelten die im vorliegenden Punkt 12 festgelegten Regelungen für die Haftung und Gewährleistung durch NÖ in Bezug auf die gelieferten Produkte.

(2) NÖ übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für bestimmte oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften oder die Aktualität der Produkte, die Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der Produkte sowie die technischen Änderungen an den Produkten. Es besteht daher auch keine Pflicht für NÖ zur Aktualisierung oder zur Beobachtung der Aktualität; folglich besteht auch keine Pflicht, allfällige nicht mehr aktualisierte Produkte zu kennzeichnen.

(3) NÖ hat selbst höchstes Interesse und ist daher im Besonderen bemüht, das NÖ Geodaten-Portal ohne Störungen zu betreiben. Aufgrund von Störungen, die auch nicht im Verantwortungsbereich von NÖ liegen können, oder aufgrund von Wartungen kann aber der Zugang und die Verwendung des Portals eingeschränkt, behindert oder auch vorübergehend unterbrochen sein. Der Nutzer kann daraus keinerlei Ansprüche gegenüber NÖ ableiten.

(4) NÖ haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, (Mängel-)Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder entgangene Einsparungen.

(5) Sollte NÖ von einem Dritten – aus welchem Titel und auf welche Weise auch immer – unter Bezugnahme auf eine allfällige Mangelhaftigkeit der Produkte, die der Nutzer berechtigt oder unberechtigt an den Dritten weiter gegeben hat, in Anspruch genommen werden, hat der Nutzer NÖ ohne jeden Vorbehalt und ohne jede Einschränkung in vollem Umfang schad- und klaglos zu stellen. Diese Verpflichtung des Nutzers gilt unabhängig von einem bestimmten Verschuldensgrad des Nutzers.

(6) Besteht in Bezug auf das Vertragsverhältnis nach Maßgabe des vorliegenden Punktes 12 ein gesetzlicher Gewährleistungsanspruch, ist NÖ zunächst zur Verbesserung in Form des Austausches oder Ersatzes des Fehlenden berechtigt; eine Verbesserung durch den Nutzer selbst oder durch Dritte im Namen und Auftrag des Nutzers ist daher ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch NÖ zulässig. Dieser Verbesserungsanspruch setzt voraus, dass der Nutzer gegenüber NÖ den Mangel durch Vorlage etwa des Produktes oder auf sonstige Weise nachweist; diesem Nachweis ist unter anderem jeweils die betreffende Auftrags-Bestätigung (Punkte 5.1 und 5.2 jeweils Absatz 6) anzuschließen. Erst nach vollständig erfolglosem Versuch einer Verbesserung binnen angemessener Frist durch NÖ kann der Nutzer die gewährleistungsrechtliche Preisminderung geltend machen. Ein Verbesserungsanspruch besteht dann nicht, wenn eine Prüfung ergibt, dass der Mangel durch ein Verhalten des Nutzers oder Dritter (unrichtige oder unsachgemäße Verwendung, Behandlung oder Bedienung etc) verursacht wurde.

(7) Die Gewährleistungsfrist ist mit sechs Monaten festgelegt.

(8) Einvernehmlich und ausdrücklich wird die Haftung von NÖ für Sachschäden bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit von NÖ ausgeschlossen.

(9) Die Beweislast für die Verursachung eines Schadens oder Mangels und die Beweislast für ein Verschulden oder das Erreichen eines bestimmten Verschuldensgrades liegt jeweils beim Nutzer.

(10) Für Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG gelten die Absätzen 1 bis 9 nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 8 und 9 KSchG.

13. Datenschutz

(1) Der Nutzer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine – auch personenbezogenen – Daten (Firma/Name, Adresse, Kontaktdaten etc), die im Zuge der Registrierung oder des Vertragsabschlusses bekannt gegeben werden, für Zwecke der Erfüllung sämtlicher wechselseitigen Rechte und Pflichten im Sinne der vorliegenden AGB von NÖ erhoben, gespeichert, verwaltet, bearbeitet und sonst verwendet werden. Darüber hinaus ist NÖ berechtigt, zur Erledigung dieser Erhebung, Speicherung, Verwaltung, Bearbeitung und sonstige Verwendung auch Dritte beizuziehen.

(2) NÖ ist jedoch verpflichtet, diese Daten nicht an Dritte für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke weiterzugeben. Darüber hinaus ist NÖ verpflichtet, aufgrund eines schriftlichen Ersuchens eines Nutzers dessen gespeicherte Daten zu löschen; gegebenenfalls ist für den Nutzer aus zwingenden technischen Erfordernisses die Verwendung des NÖ Geodaten-Portals im Rahmen von Einzel- oder Pauschal-Verträgen (Punkt 5) nicht mehr möglich.

14. Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von den vorliegenden AGB gelten ausschließlich dann, wenn diese von NÖ ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden (Post, E-Mail oder Fax). Dieses Formerfordernis gilt jedenfalls und unbedingt; es ist daher unerheblich, ob eine und gegebenenfalls welche Intention dem Formerfordernis zugrunde liegt. Es ist insbesondere auch eine schriftliche Vereinbarung (Post, E-Mail oder Fax) erforderlich, wenn vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgegangen werden soll.

(2) Allfällige Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Nutzers werden nicht zum Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen NÖ und Nutzer; vor diesem Hintergrund ist es daher in keinen der Fälle erforderlich, dass NÖ allfällig vom Nutzer vorgelegten oder sonst übermittelten eigenen Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen widerspricht.

(3) Auf Streitigkeiten aus der vorliegenden Beauftragung oder die damit bloß im Zusammenhang stehen, ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und IPRG. Darüber hinaus wird vereinbart, dass alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten oder die damit bloß im Zusammenhang stehen (einschließlich der Frage der Gültigkeit und Beendigung der Beauftragung) der ausschließlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für St. Pölten unterliegen, sofern der Nutzer kein Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist. Ist hingegen der Nutzer ein Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG gilt für die vorgenannten Angelegenheiten jenes Gericht als vereinbart, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Nutzers im Inland liegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beauftragung ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder rechtswidrig sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der Beauftragung und die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder rechtswidrigen Bestimmung gilt jene Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien möglichst nahe kommt. Dabei ist das konkrete wirtschaftliche Interesse der Vertragsparteien insbesondere aus der nichtigen, unwirksamen oder rechtswidrigen Bestimmung zu ermitteln.




Anhang 1 zu den AGB gemäß Punkt 1 Abs. 4


Regelungen über die Nutzung und Preisbemessung von GIS-Daten
des Amtes der NÖ Landesregierung

§1
Rechtliche Grundlagen

Die vorliegende Regelung stützt sich auf das NÖ Auskunftsgesetz LGBl. 0020 einschließlich der mit damit umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen:

  • Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Nov. 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors; in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU vom 27. Juni 2013
  • Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)

§2
Allgemeiner Grundsatz

Sofern Geodaten des Landes Niederösterreich, die durch die Abteilung Hydrologie und Geoinformation verwaltet werden, für die Nutzung (Weiterverwendung) rechtmäßig zugänglich gemacht werden, hat gegenüber dem Land Niederösterreich jeder das Recht auf die Nutzung der Geodaten in nicht diskriminierender Weise.

Das Land Niederösterreich kann für die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Geodaten Entgelte einheben. Die Gesamteinnahmen, die sich aus der Bereitstellung von Geodaten ergeben, dürfen die Kosten ihrer Erstellung, Erfassung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Daraus darf sich keine Behinderung des Wettbewerbs ergeben.

Die Entgelte haben für vergleichbare Kategorien der Nutzung nicht diskriminierend zu sein und haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren.

§3
Nutzungsrechte

1) Nicht-kommerzielle Nutzung (Standardnutzung):

Durch den Erwerb des nicht-kommerziellen Nutzungsrechtes erwirbt der Nutzer das zeitlich unbefristete Recht, die Daten innerbetrieblich / inneramtlich zu nutzen und diese an seine Auftragnehmer für die Dauer der Auftragserfüllung zu überlassen. Der Datennutzer ist im Falle der Überlassung an Auftragnehmer verpflichtet, die Geschäftsbedingungen über die Nutzung des NÖ Geodaten-Portals zu überbinden.

Durch den Erwerb des nicht-kommerziellen Nutzungsrechtes erwirbt der Nutzer nicht das Recht

  • zur Verwendung der Daten zur Erstellung von Produkten und Dienstleistungen für Dritte
  • zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe von Daten, Nutzungsrechten oder Unterlizenzen an Dritte,
  • zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe von direkt abgeleiteten digitaler Datenfolgeprodukten (ein direkt abgeleitetes Folgeprodukt liegt vor, wenn daraus durch Rückrechnung / Konvertierung die ursprünglichen Daten wieder gewonnen werden können oder Daten in ein anderes Format, eine andere Auflösung oder ein anderes Spektrum umgewandelt wurden),
  • zum Einbringen / Anzeigen der Daten in Webdienste(n), welche einen Download der Daten oder das Einbinden der Daten in GIS-Software ermöglichen (Downloaddienst),
  • zum Anbieten der Daten über eine Anwendungsschnittstelle zur Einbindung in Internetseiten durch Dritte. Eine Anwendungsschnittstelle dient zur ausschließlichen Visualisierung von generierten Kartenbildern (Darstellungsdienst).

2) Kommerzielle Nutzung:

Durch den Erwerb des kommerziellen Nutzungsrechtes erwirbt der Nutzer das zeitlich unbefristete Recht, die Daten innerbetrieblich / inneramtlich zu nutzen und diese an seine Auftragnehmer für die Dauer der Auftragserfüllung zu überlassen. Der Datennutzer ist im Falle der Überlassung an Auftragnehmer verpflichtet, die Geschäftsbedingungen über die Nutzung des NÖ Geodaten-Portals zu überbinden.

Das kommerzielle Nutzungsrecht umfasst zusätzlich das zeitlich unbefristete Recht

  • zur Verwendung der Daten zur Erstellung von Produkten und Dienstleistungen für Dritte
  • zum Anbieten der Daten über eine Anwendungsschnittstelle zur Einbindung in Internetseiten durch Dritte. Eine Anwendungsschnittstelle dient zur ausschließlichen Visualisierung von generierten Kartenbildern (Darstellungsdienst).

Durch den Erwerb des kommerziellen Nutzungsrechtes erwirbt der Nutzer nicht das Recht

  • zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe von Daten, Nutzungsrechten oder Unterlizenzen an Dritte,
  • zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe von direkt abgeleiteten digitaler Datenfolgeprodukten (ein direkt abgeleitetes Folgeprodukt liegt vor, wenn daraus durch Rückrechnung / Konvertierung die ursprünglichen Daten wieder gewonnen werden können oder Daten in ein anderes Format, eine andere Auflösung oder ein anderes Spektrum umgewandelt wurden),
  • zum Einbringen / Anzeigen der Daten in Webdienste(n) für Dritte, welche einen Download der Daten oder das Einbinden der Daten in GIS-Software ermöglichen (Downloaddienst).

§4
Nutzer

Das NÖ Geodaten-Portal steht in Sinne der AGB anonymen und registrierten Nutzern zur Verfügung. Da nur letztere zum Datenbezug (Erwerb eines nicht-kommerziellen oder kommerziellen Nutzungsrechtes) berechtigt sind, werden diese im vorliegenden Regelwerk als Nutzer angesprochen.

§5
Nutzergruppen

1) Auftragnehmer des Landes Niederösterreich:

Der Datennutzer steht in einem unmittelbaren Auftragsverhältnis zum Land Niederösterreich. Er nutzt die Daten ausschließlich für den durch den Auftrag umfassten Zweck. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Daten unwiderruflich zu löschen und sind auch sonst nicht in irgendeiner Weise weiter zu verwenden.

Die nicht-kommerzielle Nutzung liegt vor, da die Verwendung der Daten ausschließlich im Rahmen der Erfüllung eines Auftrages des Landes Niederösterreich erfolgt. (Anm.: Der Auftragnehmer handelt in diesem Fall als Leistungserbringer im Rahmen einer nicht-kommerziellen Nutzung der Daten durch eine Dienststelle des Landes)

2) Nicht gewinnorientierte gemeinnützige Organisationen:

Unter nicht gewinnorientierten gemeinnützigen Organisationen werden Organisationen des Rettungs-, Sozial- oder Zivilschutzwesens bzw. freiwillige Feuerwehren verstanden.

Eine nicht-kommerzielle Nutzung liegt vor, wenn die Verwendung der Daten nicht unter Gewinnerzielungsabsicht ausschließlich im eigenen Wirkungsbereich erfolgt.

3) Bildungs- und Forschungseinrichtungen:

Hierunter werden Schulen, Fachhochschulen, Akademien und Universitäten verstanden, die Ausbildung und / oder wissenschaftliche Forschung betreiben.

Eine nicht-kommerzielle Nutzung liegt vor, wenn die Verwendung der Daten ausschließlich im Rahmen der Lehrtätigkeit (z. B.: Seminararbeiten) sowie im Rahmen der Forschungstätigkeit (z. B.: Diplomarbeiten, Dissertationen, Habilitationsschriften), deren Ergebnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, erfolgt.

Eine kommerzielle Nutzung liegt vor, wenn die Verwendung der Daten im Rahmen der Erstellung von Produkten und Dienstleistungen für Dritte (z. B.: im Rahmen drittmittelfinanzierter Aufträge oder Forschungsprojekte) erfolgt.

4) Sonstige Personen des öffentlichen oder privaten Rechts:

Hierunter fallen alle natürlichen oder juristischen Personen, die durch §5 Abs.1 bis 3 nicht erfasst sind.

Hinsichtlich der Verwendung der Daten wird zwischen der nicht-kommerziellen und der kommerziellen Nutzung unterschieden.

In diese Nutzergruppe fallen neben Gemeinden auch Organe und Einrichtungen der Republik Österreich und der Europäischen Union. Bei diesen liegt eine nicht-kommerzielle Nutzung vor, wenn die Verwendung der Daten ausschließlich im Rahmen der Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben im jeweils eigenen Wirkungsbereich erfolgt.

§6
Auftragnehmer von Nutzern

Der Auftragnehmer steht in einem unmittelbaren Auftragsverhältnis zum Nutzer (zum Beispiel als Planer im Auftrag einer Gemeinde). Er bezieht die Daten nicht selbst aus dem NÖ Geodaten-Portal sondern im Wege des Nutzers, welcher ihm die Daten ausschließlich für den durch den Auftrag umfassten Zweck überlässt. Durch Überbindung der AGB für die Benutzung des NÖ Geodatenportals verpflichtet der Nutzer seinen Auftragnehmer die Daten nach Beendigung des Auftragsverhältnisses unwiderruflich zu löschen und auch sonst nicht in irgendeiner Weise weiter zu verwenden.

§7
Kostenschlüssel

Die Gesamtkosten, welche in die Preisbemessung (Entgeltbemessung) für Geodaten einfließen, setzen sich aus folgenden Teilkosten zusammen:

  • Z1. Administrationskosten
  • Z2. Erstellungs-, Anschaffungs-, oder Reproduktionskosten der Daten
  • Z3. Datenbearbeitungskosten
  • Z4. IT-Infrastrukturkosten
  • Z5. Personal- und Gebäudeinfrastrukturkosten

ad Z1:
Pauschalierte Administrationskosten, die durch die einzelne Datenanforderung bzw. Datenabgabe ausgelöst werden. Diese Grundkosten entstehen für jede Bearbeitung unabhängig vom Datenumfang oder den einzelnen Datensätzen.

ad Z2:
Erstellungs-, Anschaffungs- oder Reproduktionskosten der Daten pro Einheit (Anzahl, Länge, Fläche)

ad Z3:
Anteilige Hard- und Softwarekosten (einschließlich der Fremdwartung und erforderlichen Lizenzen) für die Übernahme, Bearbeitung und Abgabe der Daten pro Einheit (Anzahl, Länge, Fläche)

ad Z4:
Kosten für die Datenbereithaltung, welche die anteiligen Aufwendungen für die informationstechnologische Sicherstellung der Verfügbarkeit der Geodaten umfassen, die nicht durch die Z3 abgedeckt sind.

ad Z5:
Anteilige Personal- und Gebäudeinfrastrukturkosten des Landes NÖ für den Betrieb des Geodatenportals (Beschaffung, Bearbeitung und Abgabe der Geodaten)

§8
Preisbemessung (Entgeltbemessung) für die Nutzergruppen

1) Nicht-kommerzielle Nutzung (Standardnutzung):

Bei einer nicht-kommerziellen Nutzung nach §3 Abs. 1 setzt sich der Preis aus Teilbeträgen unter Berücksichtigung der Kosten nach §7 Z1 bis Z3 zusammen:

Z1 Z2 Z3
Auftragnehmer des Landes Niederösterreich X X X
Nicht gewinnorientierte gemeinnützige Organisationen X X
Bildungs- und Forschungseinrichtungen X X
Sonstige Personen des öffentlichen oder privaten Rechts X X X

Formel für die Preisbemessung: Preis = Z1 + (Z2 + Z3)*Einheit

Bei Nutzergruppen nach §5 Abs. 2 (Nicht gewinnorientierte gemeinnützige Organisationen) und §5 Abs. 3 (Bildungs- und Forschungseinrichtungen) wird bei einer nicht-kommerziellen Nutzung nach §3 Abs. 1 der Teilbetrag Z2 um einen Freibetrag reduziert. Der Freibetrag kann nur ein Mal pro Projekt (dieses ist nachvollziehbar zu deklarieren) in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag kommt bei Lagerartikeln nicht zur Anwendung.

Formel für die Preisbemessung: Preis = Z1 + ((Z2 * Einheit) - Freibetrag)                       wenn ((Z2 * Einheit) - Freibetrag) <= 0 folgt Preis = 0

Strebt ein Datennutzer der Nutzergruppen nach §5 Abs.1 bis 4 eine kommerzielle Nutzung der Daten nach §3 Abs. 2 an, so setzt sich der Preis aus den Teilbeträgen gemäß §8 Abs. 2 zusammen.

2) Kommerzielle Nutzung:

Bei einer kommerziellen Nutzung nach §3 Abs. 2 setzt sich der Preis aus Teilbeträgen unter Berücksichtigung der Kosten nach §7 Z1 bis Z3 zusammen und erhöht sich um einen pauschalierten prozentuellen Zuschlag ZP zur teilweisen Abdeckung der Kosten nach §7 Z4 und Z5:

Z1 Z2 Z3 ZP
Sämtliche Personen des öffentlichen oder privaten Rechts X X X X

Formel für die Preisbemessung: Preis = Z1 + (Z2 + Z3)*(1 + ZP/100)*Einheit

§9
Identifizierung der Nutzer

1) Auftragnehmer des Landes Niederösterreich:
Kunden, die in einem unmittelbaren Auftragsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, erhalten das Recht zur ausschließlichen Nutzung der Daten für den durch den Auftrag umfassten Zweck unter folgenden Voraussetzungen zu den gleichen Konditionen wie die beauftragende Abteilung bzw. Dienststelle:

  • anlassbezogen unter Begründung des Datenbedarfs, Angabe des Projektes / Auftrages und der beauftragenden Landesdienststelle
  • Quittierung durch einen entscheidungsbefugten Vertreter der beauftragenden Landesdienststelle

2) Nicht gewinnorientierte gemeinnützige Organisationen:

  • einmalige Registrierung als Organisation
  • einmalige Quittierung durch einen entscheidungsbefugten Vertreter der Abteilung Hydrologie und Geoinformation

3) Bildungs- und Forschungseinrichtungen:

  • anlassbezogen unter projektbezogener Begründung des Datenbedarfs im Falle einer nicht-kommerziellen Nutzung nach §3 Abs. 1
  • Quittierung durch einen entscheidungsbefugten Vertreter der Abteilung Hydrologie und Geoinformation

4a) Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, welche einen Pauschalvertrag anstreben:

  • einmalige Registrierung als Kunde im Rahmen des Abschlusses eines Pauschalvertrages (definiert für Gebiet, Produkt und Zeitraum)
  • Quittierung durch einen entscheidungsbefugten Vertreter der Abteilung Hydrologie und Geoinformation

4b) Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, welche eine Einzelbestellung abgeben:

  • Deklaration als nicht-kommerzieller Nutzer gemäß §3 Abs.1 bzw. kommerzieller Nutzer gemäß §3 Abs. 2.

§10
Preise (Entgelte)

Geodaten:

Der für die Nutzung der Geodaten zu entrichtende Preis nach §8 resultiert aus folgenden Teilbeträgen (Nettopreise ohne MwSt.). Zusätzlich kommen 20% gesetzliche MwSt. zur Verrechnung.

Stand der Preisliste: 9. November 2017




[EUR]
Zuschlag nach
§8 Abs. 2
[%]
Produkte [Einheit] Anmerkung Z1 Z2 Z3 ZP
Fernerkundung - Höhendaten
Höhenmodell [km²]
(DGM oder DOM)
1m Grid 0 0 0 0
Höhenmodell [km²]
(DGM oder DOM)
5m Grid 0 0 0 0
Höhenmodell Kombiprodukt [km²]
(DGM und DOM)
1m Grid 0 0 0 0
Höhenmodell Kombiprodukt [km²]
(DGM und DOM)
5m Grid 0 0 0 0
Höhenschummerung
[km²]
vom 1m Grid abgeleitet 0 0 0 0
Schichtenlinien [km²] 1m Äquidistanz
von ALS – DGM abgeleitet
0 0 0 0
Fernerkundung – Orthofoto
Farborthofoto (Epoche 6
ab 2019) [km²]
0.20 m Auflösung
3 Kanal RGB
25 5 3 25
Farborthofoto (Epoche 5
2016-2018) [km²]
0.20 m Auflösung
4 Kanal RGB + nahes Infrarot
25 7 3 25
Farborthofoto (Epoche 5
2016-2018) [km²]
0.20 m Auflösung
3 Kanal RGB
25 5 3 25
Farborthofoto (Epoche 4
2013-2015) [km²]
0.20 m Auflösung
4 Kanal RGB + nahes Infrarot
25 7 3 25
Farborthofoto (Epoche 4
2013-2015) [km²]
0.20 m Auflösung
3 Kanal RGB
25 5 3 25
Farborthofoto (Epoche 3
2010-2012) [km²]
0.20 m Auflösung
4 Kanal RGB + nahes Infrarot
25 7 3 25
Farborthofoto (Epoche 3
2010-2012) [km²]
0.20 m Auflösung
3 Kanal RGB
25 5 3 25
Farborthofoto (Epoche 2
2007-2009) [km²]
0.125 m Auflösung
3 Kanal RGB
25 12 3 25
Farborthofoto (Epoche 2
2007-2009) [km²]
0.25 m Auflösung
3 Kanal RGB
25 5 3 25
Grundlagen - Blattschnitt
Mappenblattschnitt 1:1000
(M31 und M34)
0 0 0 0
Mappenblattschnitt 1:2000
(M31 und M34)
0 0 0 0
Infrastruktur - Verkehrsnetze
Bahnlinien in Wien und
0 0 0 0
NÖ Straßengraph
[Hektometer]
0 0 0 0
NÖ Straßengraph -
Strecken in Bau
[Hektometer]
0 0 0 0
Straßenverkehrszählung 0 0 0 0
Rechtliche Festlegungen - Land- und Forstwirtschaft
Waldentwicklungsplan 0 0 0 0
Weinbau Fluren u. Rieden 0 0 0 0
Rechtliche Festlegungen - Natur
Landschaftsschutzgebiete
[Gebiet]
0 0 0 0
Naturparks
[Gebiet]
0 0 0 0
Naturschutzgebiete
[Gebiet]
0 0 0 0
Nationalparks
[Gebiet]
0 0 0 0
Natura 2000
Gebietsabgrenzung (VS und FFH)
[Gebiet]
0 0 0 0
Natura 2000
Schutzobjekte (VS und FFH)
[Objekt]
0 0 0 0
Naturdenkmäler
[Objekt]
0 0 0 0
Rechtliche Festlegungen - Raumordnung
Widmungsumhüllende
[Objekt]
Aggregierte
Flächenwidmung
0 0 0 0
Raumordnung (Paket) 0 0 0 0
regionale Raumordnungsprogramme
[km²]
0 0 0 0
Windkraftzonen
[Objekt]
0 0 0 0
Rechtliche Festlegungen - Wasser
Abwasserverbände 0 0 0 0
Bewässerungs-
Genossenschaften
0 0 0 0
Entwässerungs-
Genossenschaften
0 0 0 0
Fischereireviere 0 0 0 0
Hochwasser-
abflussbereiche
0 0 0 0
Wasserbucheintragungen
(WDV - Einheiten)
0 0 0 0
Wasserrechtlich bewilligte
Schutzgebiete
0 0 0 0
Wasserschongebiete und
Rahmenverfügungen
0 0 0 0
Siedlung
Orte 0 0 0 0
Umwelt - Biosphäre
Naturräumliche
Gliederung
0 0 0 0
Waldflächen 0 0 0 0
Umwelt - Hydrosphäre
Aggregierte Gewässer-
einzugsgebiete
0 0 0 0
Gesamtgewässernetz
[km²]
0 0 0 0
Verwaltung
Verwaltungsgrenzen 0 0 0 0
Verwaltungsgrenzen
(generalisiert)
0 0 0 0
Freibetrag nach §8 Abs. 1 Der Freibetrag reduziert Z2 bei Nutzergruppen nach
§5 Abs. 2 (Nicht gewinnorientierte gemeinnützige
Organisationen) und §5 Abs. 3 (Bildungs- und
Forschungseinrichtungen) im Falle einer nicht-kommerziellen
Nutzung nach §3 Abs. 1
EUR 420,--

 

Berechnungsgrundlage für Preise (Entgelte):

Datenblatt Digitale Orthofotos (DOP)

Status: Februar 2015

Basiskosten ALS (Z1) exkl. MWSt.

Die Basiskosten pro Auftrag basieren auf den abteilungsinternen Personalkosten für die Zahlungsabwicklung. Diese kalkulieren sich unter der Annahme von Stundenkosten (basierend auf den Vorgaben gemäß den Unterlagen für Projektmanagement in NÖ) von € 30 für Kreditverwaltung, Sekretariat, Buchhaltung und Kanzlei, beziehungsweise € 70 für Referatsleitung und Abteilungsleitung wie folgt:

Tätigkeit Position Zeitaufwand in Minuten Personal kosten €/h Kosten € Preis (Entgelt) €
Die automatisch vom Geoshop erststellten Lieferscheine selektieren auf Verrechenbarkeit und inhaltlich kontrollieren Kreditverwaltung 10 30 5,00
Rechnung ausstellen Kreditverwaltung 5 30 2,50
Kostennote ausstellen Kreditverwaltung 5 30 2,50
Rechnung prüfen, unterschreiben Referatsleiter 5 70 5,83
Kenntnisnahme Abteilungsleiter 1 70 1,17
Abfertigung durch Kanzlei Kanzlei 5 30 2,50
ON auf Frist zur Zahlungsüberwachung Kreditverwaltung 5 30 2,50
Überprüfung der Eingänge Kreditverwaltung 5 30 2,50
Zahlungsvermerk in ON erstellen Kreditverwaltung 5 30 2,50
Buchung in das Abteilungsbuchhaltungs programm (YK) Kreditverwaltung 5 30 2,50
Summe der Bearbeitungen in der Mehrphasenbuchhaltung *) Buchhaltung Abt F1 25 30 12,50
Summe 42,00 25,00
*) Tätigkeiten im Rahmen der Mehrphasenbuchhaltung bei F1:
  • monatlich Erstellung der Vorschreibungsliste und Freigabe an die Referate (falls noch nicht abgestattet) durch F1BULV (Landesverrechnung)
  • monatlich Bearbeitung der Vorschreibungsliste (anlegen und einsetzen von Personenkonten) durch F1BULV
  • monatlich Verbuchung der Vorschreibungsliste durch F1BUAH (Automatisation Haushaltswesen/mpb)
  • monatlich Ausdruck der Mahnungen (Zahlscheine) durch F1BUAH
  • monatlich sortieren und versenden der Mahnungen an Referate durch F1BULV
  • täglich Import der Bankbelege (Datenträger der Banken) in die BAE durch F1BUZV (Kassenabteilung)
  • täglich Erstellung der Tagesjournale = Erfassung aller Kontoauszüge/Tag durch F1BUZV und Summenkontrolle
  • täglich Bereitstellung der von den Banken übermittelten pdf-Belege für die F1BULV
  • täglich händische Zuordnung der Einnahmen (falls Zuordnung nicht durch korrekte Kundendatenangabe automatisch geschieht) durch F1BULV anhand der BAE-Daten und pdf-Belege
  • täglich Summenkontrolle Tagesjournal/Beleggut durch F1BULV
  • täglich Erstellung der Buchungssätze durch F1BULV
  • täglich Verbuchung der Einnahmen durch F1BUAH
  • täglich End Kontrolle und Archivierung durch F1BULV
  • Rücküberweisung von Doppelzahlungen durch F1BULV
  • Storno/Abschreibung von vorgeschriebenen Kostennoten durch F1BULV (Erstellung der Datensätze) und F1BUAH (Verbuchung)
  • Recherchen zu in der BAE nicht mehr aufscheinenden Daten im mpb-Archiv durch F1BULV
  • Übernahme vorgeschriebener ZG-Einnahmen als Anweisungsrückstände im Rechnungsabschluss

Datenkosten DOP (Z2) exkl. MWSt.

Die DOP Daten der Epoche 1 (1999-2004) bedecken das ganze Landesgebiet mit 19.187 km² und der Beschaffungskostenanteil des Landes NÖ betrug € 436.784,00. Das entspricht einem Preis von 22,76 €/km².

Die DOP Daten der Epoche E2 (2007-2009) bedecken das ganze Landesgebiet mit 19.187 km² und die Beschaffungskosten betrugen € 1.088.660,00. Das entspricht einem Preis von 56,74 €/km². Durch Beteiligungen von Projektpartnern konnten die Kosten für das Land NÖ auf € 666.852,14 gesenkt werden. Das entspricht 34,76 €/km².

Die DOP Daten der Epoche E3 (2010-2012) bedecken das ganze Landesgebiet mit 19.187 km² und die Beschaffungskosten betrugen € 392.537,33. Das entspricht einem Preis von 20,46 €/km². Durch Beteiligungen von Projektpartnern konnten die Kosten für das Land NÖ auf € 171 514,27 gesenkt werden. Das entspricht 8,94 €/km².

Die DOP Daten der Epoche E4 (2013-2015) bedecken das ganze Landesgebiet mit 19.187 km² und die Beschaffungskosten betragen € 384.238,23. Das entspricht einem Preis von 20,03 €/km². Durch Beteiligungen von Projektpartnern konnten die Kosten für das Land NÖ auf € 128.079,41 gesenkt werden. Das entspricht 6,68 €/km².

Systemkosten DOP (Z3) exkl. MWSt.

Für die Beschaffung und Wartung der Software für das Datenmanagement und die Datenverteilung wurden von 2010 bis 2014 € 883.792,17 aufgewendet. Dies entspricht bei einer Landesfläche von 19.187 km² 46,06 €/km². Davon wird je 30% für die Produkte Laserscanmodelle, Orthofotos, DKM und 10% für sonstige Daten des Geoshops kalkuliert. Dies ergibt einen Satz von 13,82 €/km². Zusätzlich wurden für Systeme speziell für die Bearbeitung von DOP Daten Ausgaben von € 236.859,03 aufgewendet. Dies ergibt zusätzlich 12,34 €/km² und somit insgesamt 26,16 €/km²/5Jahre. Das ergibt für ein Jahr einen Betrag von 5,23 €/km².

Speicherkosten DOP (Z4) exkl. MWSt.

Für die Speicherung der DOP in der Datenbank werden rund 9.181 GB Speicher zu einem Preis von 1,5 €/GB/Monat/Jahr also jährlich € 165.257,- benötigt. Dies gibt pro km² in NÖ bei einer Landesfläche von 19.187 km² 8,61 €/km²/Jahr.

Gegenüberstellung Kosten-Entgelt/km²

Kosten Preis (Entgelt)
Z2
[€]
Z3
[€]
Z4
[€]
Z2+Z3+Z4
Z2
[€]
Z3
[€]
ZP
[%]
Nicht kommerziell
Z2+Z3
Kommerziell
a*(1+Zp/100)
DOP 2013-2015
20cm 4 Kanal
6,68 5,23 8,61 20,52 7 3 25 10 12,50
DOP 2013-2015
20cm 3 Kanal
6,68 5,23 8,61 20,52 5 3 25 8 10
DOP 2010-2012
20cm 4 Kanal
8,94 5,23 8,61 22,78 7 3 25 10 12,50
DOP 2010-2012
20cm 3 Kanal
8,94 5,23 8,61 22,78 5 3 25 8 10
DOP 2007-2009
12,5cm 3 Kanal
34,76 5,23 8,61 48,60 12 3 25 15 18,75
DOP 2007-2009
25cm 3 Kanal
34,76 5,23 8,61 48,60 5 3 25 8 10
DOP 1999-2004
25cm 3 Kanal
22,76 5,23 8,61 36,60 5 3 25 8 10
§11
Dienstleistungen

Die Bemessung der Datenpreise nach §10 stützt sich auf eine automatisierte Abgabe im Wege des NÖ Geodaten-Portals.

Kundenspezifische Bearbeitungen von Daten werden grundsätzlich nicht angeboten sondern können nur nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten erbracht werden. Zur Abdeckung der Aufwendungen werden folgende Entgelte zuzüglich der gesetzlichen MwSt. in Rechnung gestellt:

Stundensatz (Basiswert) EUR 90,98
Barauslagen (Datenträger, etc) nach Aufwand
§12
Metadaten

Die Beschreibung der Geodatensätze erfolgt durch Metadatenkatalog des Landes Niederösterreich.